Satzung

Satzung

Deichstadtzeit - die Kultur- und Freizeitanbieter Neuwied e. V.

 

Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer, Frauen und Diverse.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.

Der Verein führt den Namen „Deichstadtzeit - die Kultur- und Freizeitanbieter Neuwied“. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach Eintragung des Vereins lautet der Name „Deichstadtzeit - die Kultur- und Freizeitanbieter Neuwied e. V.“.

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied.

 

3.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit

 

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung von Kultur und der Heimatpflege sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der stationären Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit Betriebsstätte in Neuwied und Umgebung.

 

2.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der stationären Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit Betriebsstätte in Neuwied und Umgebung durch

 

a) gemeinsame Veranstaltungen und Aktivitäten

b) aktive Hilfe und Beratung

c) gemeinsame Werbemaßnahmen

d) Fort- und Weiterbildungen für die Vertreter und Mitarbeiter der Einrichtungen

e) Unterstützung der gemeinnützigen Aktivitäten der Mitglieder

f) gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins.

 

In Ausnahmefällen dürfen auch andere kulturelle Zwecke unterstützt werden, wenn zumindest indirekt eine Unterstützung der Neuwieder Kultur- und Freizeitanbieter gewährleistet ist.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat

 

a) ordentliche Mitglieder

b) Fördermitglieder.

 

2.

Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die eine stationäre Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit Betriebsstätte in oder um Neuwied betreiben.

 

3.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.

 

4.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Juristische Personen bestimmen im Aufnahmeantrag eine natürliche Person, von der sie im Verein vertreten werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichtung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.

 

 

5.

Die Kosten des Vereines werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

6.

Die Mitgliedschaft endet

 

- bei natürlichen Personen mit dem Tod

- bei juristischen Personen mit der Auflösung oder Aufhebung bzw. mit der Eröffnung des

 Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung des

 Insolvenzverfahrens mangels Masse

- durch Austritt

- durch Ausschluss

 

Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder sonstigen Leistungen erstattet.

 

a)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Bis zur Wirksamkeit des Austrittes bestehen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes fort.

 

b)

Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Dies wird dem Mitglied mit dem 2. Mahnschreiben mitgeteilt.

 

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen sonstige Vereinsinteressen gröblich verstößt.

 

Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich einzulegen. Macht ein Mitglied von dem Widerspruchsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so ist eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses unzulässig.

 

Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung ausschließlich und endgültig. Zu dieser Mitgliederversammlung ist das Mitglied einzuladen und anzuhören. Eine gerichtliche Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

 

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

 

§ 4

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 5

Vorstand

 

 

1.

Der Vorstand besteht aus

 

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Kassenwart

- Schriftführer

- bis zu 3 Beisitzern

 

2.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart (geschäftsführender Vorstand).

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart nur zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren jeweils einzeln gewählt. In den geschäftsführenden Vorstand sind nur Mitglieder (natürliche Personen einschließlich Vertretern von juristischen Personen) wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Bei einem Ruhen der Mitgliedschaft ruhen auch die Rechte als Vorstandsmitglied.

 

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereines bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt und haben in Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

 

 

4.

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der

   Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

d) die Aufnahme von Mitgliedern

e) der Ausschluss von Mitgliedern

 

 

Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5.000,00 € ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

5.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz oder in Hybridform stattfinden. Die Form ist so zu wählen, dass möglichst viele Vorstandsmitglieder an den Sitzungen teilnehmen können. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und im gesamten die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

6.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

 

7.

Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1.

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. 

 

Die Mitgliederversammlungen können in Präsenz, per Video-Konferenz oder in Hybridform stattfinden. Die Form ist so zu wählen, dass möglichst viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können. 

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich digital oder analog unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse oder analoge Adresse des Mitgliedes verschickt wurde.

 

2.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

Über einen Antrag, der erst nach Ablauf der Frist gestellt wurde, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen.

Anträge, die erst nach Ablauf der Frist gestellt wurden und die eine Änderung der Satzung, der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereines zum Gegenstand haben, können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

 

3.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten: 

 

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Wahl der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
  6. Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschluss aus dem Verein
  7. Satzungsänderungen
  8. Auflösung des Vereines
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

 

4.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

5.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Bei Entscheidungen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

6.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.

 

7.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

8.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Soweit die Umstände es zulassen, ist die Einladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

 

§ 7

Rechnungsprüfung

 

1.

Vor jeder Mitgliederversammlung, die über die Feststellung eines Jahresabschlusses des Vereines zu beschließen hat, ist der Jahresabschluss durch zwei von der Mitgliederversammlung für das betreffende Geschäftsjahr gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

 

2.

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Rechnungsprüfers ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre zu wählen, die der ausgeschiedene Rechnungsprüfer noch nicht geprüft hat. 

 

 

§ 8

Auflösung des Vereines

 

1.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereines kann nur gefasst werden, wenn bei der Abstimmung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

 

2.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereines erfordert die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

3.

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist der 1. Vorsitzende Liquidator des Vereins, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

 

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder- und Jugendhilfe Neuwied, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

mar
2020

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